Der Erbe muss eingegangene Verträge erfüllen, d.h. vom Verstorbenen bestellte Ware abnehmen, soweit ihm dies nach allgemeiner Billigkeit zumutbar ist (extrem teure Spezialanfertigungen werden z.B. in der Regel als unzumutbar für den Erben eingestuft). Da die meisten Online-Handelsaktivitäten aber in Rahmen von Vorkasse abgewickelt werden, dürfte dies üblicherweise kein Problem sein.
Ausstehende Forderungen müssen geleistet werden, soweit sie rechtens sind.
Laufende Auktionen können mit Verweis auf den Tod des Anbieters abgebrochen werden (bei sog. Cent-Auktionen gibt es aber keine Rückerstattung der abgegebenen Gebote).
Die Auflösung des Kundenkontos ist durch die Vorlage des Totenscheins problemlos möglich.
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